KTZ e.V. – Kulturtransfer, Toleranz & Zusammenleben
Gegründet 2021 · Arnsberg

Gemeinsam
Wachsen & Spielen

Willkommen beim KTZ e.V.! Wir fördern Sport, Integration und Zusammenleben für Kinder, Jugendliche und Familien aus aller Welt.

150+
Mitglieder
12
Kurse
6
Gruppen
Spaß

Unsere Aktivitäten

Sport, Kreativität und Gemeinschaft – für alle Altersgruppen!

Fußball
Training für alle Altersgruppen, von den Kleinsten bis zu den Erwachsenen.
ab 5 Jahren
🏓
Tischtennis
Schnelligkeit, Reflexe und Spielfreude an der Platte – für Anfänger und Fortgeschrittene.
ab 7 Jahren
🍳
Kochkurs
Gemeinsam kochen, Rezepte aus aller Welt entdecken und einen gesunden Umgang mit Lebensmitteln lernen.
ab 6 Jahren
💃
Tanzen
Bewegung, Musik und Rhythmus – Tänze aus verschiedenen Kulturen spielerisch kennenlernen.
ab 5 Jahren
🎨
Kreativ-Workshop
Malen, Basteln, Gestalten – Kinder entdecken ihre kreative Seite.
ab 4 Jahren
🌍
Sprach-Café
Deutsch lernen & Herkunftssprachen pflegen – für Kinder und Eltern.
Alle Altersgruppen

Unsere Kurse

Regelmäßige Kurse mit ausgebildeten Übungsleiterinnen und Übungsleitern. Jeder Kurs läuft bis zu 6 Monate – die Teilnahme kostet 15 € pro Monat und Kind.

Fußball Mini-Kicks

Montag & Mittwoch

5–8 Jahre 15:00–16:30 Uhr 15€/Monat · bis 6 Monate

Spielerische Einführung in den Fußball – Laufen, Schießen, Spaß haben! Kein Vorwissen nötig.

Jetzt anmelden →

Fußball Jugend

Dienstag & Donnerstag

9–16 Jahre 16:00–18:00 Uhr 15€/Monat · bis 6 Monate

Technik, Taktik und Teamgeist – regelmäßiges Training mit erfahrenen Trainern und Spielen gegen andere Teams.

Jetzt anmelden →
🏓

Tischtennis-Training

Montag & Donnerstag

7–14 Jahre 16:00–17:30 Uhr 15€/Monat · bis 6 Monate

Technik, Reaktionsschnelligkeit und Spielfreude an der Platte – für Anfänger und Fortgeschrittene.

Jetzt anmelden →
🗣️

Deutsch-Kurs für Kinder

Montag bis Freitag

6–14 Jahre 14:00–15:30 Uhr Kostenlos

Deutsch lernen mit Spielen, Liedern und Geschichten. Für Kinder mit Fluchterfahrung oder Migrationshintergrund.

Jetzt anmelden →
🎨

Kreativ-Werkstatt

Mittwoch & Freitag

4–12 Jahre 15:00–17:00 Uhr 15€/Monat · bis 6 Monate

Malen, Basteln, Theater – Kinder entfalten ihre kreative Persönlichkeit in einer offenen und freien Atmosphäre.

Jetzt anmelden →
🍳

Kinder-Kochkurs

Freitag

6–12 Jahre 15:00–17:00 Uhr 15€/Monat · bis 6 Monate

Gemeinsam kochen und backen – Rezepte aus aller Welt, gesunde Ernährung und viel Spaß in der Küche.

Jetzt anmelden →
💃

Tanz-Workshop

Mittwoch

5–10 Jahre 16:00–17:00 Uhr 15€/Monat · bis 6 Monate

Bewegung zu Musik aus verschiedenen Kulturen – Rhythmusgefühl und Freude an der Bewegung entdecken.

Jetzt anmelden →

Unsere Gruppen

Für jedes Alter die passende Gemeinschaft – tritt einer unserer Gruppen bei!

🐥
Minis (4–6 Jahre)
👶 Die Allerkleinsten entdecken die Welt des Sports
😊
🙂
😄
+18 Kinder
➕ Beitreten
🌟
Kids (7–10 Jahre)
⭐ Sport, Spiele und erste Freundschaften
😀
🤩
😎
+25 Kinder
➕ Beitreten
🚀
Tweens (11–13 Jahre)
🏃 Aktivität, Kreativität & Identität entdecken
🙌
✌️
🤜
+22 Mitglieder
➕ Beitreten
Jugend (14–17 Jahre)
🔥 Wettkampf, Workshops und Selbstentwicklung
💪
🎯
🏆
+30 Mitglieder
➕ Beitreten
🌸
Familien
👨‍👩‍👧 Gemeinsame Aktivitäten für die ganze Familie
🏡
❤️
🤗
+20 Familien
➕ Beitreten
🌍
Integration & Sprache
💬 Deutsch lernen & Kulturen verbinden
🗣️
📚
✍️
+35 Mitglieder
➕ Beitreten

Gemeinsam für ein starkes Miteinander

Der KTZ e.V. – Verein für Kulturtransfer, Toleranz & Zusammenleben – wurde 2021 gegründet, um Kinder und Jugendliche aus allen Kulturen durch Sport und Bildung zusammenzubringen.

Wir glauben daran, dass Sport verbindet und Sprache Brücken baut. Unser gemeinnütziger Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

  • 🤝 Toleranz und Zusammenleben
  • 🌍 Integration & Inklusion
  • 🛡️ Kinder- und Jugendschutz
  • ⚖️ Gleichstellung und Chancengerechtigkeit
  • 🏃 Doping- und manipulationsfreier Sport
✉️ Kontakt aufnehmen
2021

Gründungsjahr

150+

Aktive Mitglieder

12

Wöchentliche Kurse

6

Sportgruppen

📜 Unsere Satzung
Verein für Kulturtransfer, Toleranz & Zusammenleben (KTZ e.V.) Satzung Präambel Verein für Kulturtransfer, Toleranz & Zusammenleben (KTZ e.V.) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Durch das Erlernen der Deutsch- sowie Herkunftssprache können Kindern und Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien die Rückkehrfähigkeit erhalten werden. Prinzipielle erhöht Mehrsprachigkeit die beruflichen Perspektiven in der globalen Welt. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. A. Allgemeines § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1) Der im Jahre 2021 gegründete Verein führt den Namen Verein für Kulturtransfer, Toleranz & Zusammenleben (KTZ e.V.) 2) Der Sitz des Vereins ist Arnsberg. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins ● Förderung von sportlichen Aktivitäten ● Kinder- und Jugendhilfe ● Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) entsprechende Organisation von sportlichen Aktivitäten insbesondere durch Bildung von Gruppen für verschiedene Sportaktivitäten (z.B. Fußball, Tischtennis, Tanzen etc.) sowohl für Kinder als auch Erwachsene. b) Angebote, die zur Stärkung des Selbstbewusstseins von Jugendlichen und Kindern in der deutschen Gesellschaft und zu einer positiven persönlichen Entwicklung beitragen, z.B. Workshops zu verschiedenen Themen (z.B. Information, Aufklärung und Beratung zu Themen wie Sexualität, Aids, Drogen und Sucht, Sekten, Neue Medien etc.). c) Errichtung von Kinder- und Jugendtreffs und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten d) Durchführung von Projekten zur Integration von Kindern und Jugendlichen e) Organisation von verschiedenen integrativen Maßnahmen wie z.B. Infoveranstaltungen und Flüchtlings- und Migrantenberatungen etc.. § 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. B. Vereinsmitgliedschaft § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. 3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. 4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. 5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. § 5 Arten der Mitgliedschaft 1) Der Verein besteht aus: – ordentlichen Mitgliedern – außerordentlichen Mitgliedern – Ehrenmitgliedern 2) Ordentlichen Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können. 3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. 4) Ehrenmitglieder werden per Vorstandbeschluss gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); – durch Ausschluss aus dem Verein; – durch Streichung aus der Mitgliederliste; – durch Tod; – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern). 2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. § 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste 1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied – grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt; – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; – sich grob unsportlich verhält; – dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet. 2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. 4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. C. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug 1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. 2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. 3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. 4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. 5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. 7) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 8) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. 9) Vorstands- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. § 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. 2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. § 10 Ordnungsgewalt des Vereins 1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Kurs- oder Übungsleiter Folge zu leisten. 2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro; b) befristeter bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. 3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. 4) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden. 5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. D. Organe des Vereins § 11 Die Vereinsorgane Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung; – der Vorstand. § 12 Die Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden. 3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. 4) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3. 6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen. 8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. 9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 11) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. 12) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. 13) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand bis zum 31. Dezember des Jahres zugehen. § 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; 2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand; 3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes; 4. Entlastung des Vorstandes; 5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt; 6. Wahl der Kassenprüfer; 7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; 8. Beschlussfassung über Anträge. § 14 Der Vorstand 1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 2) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: – Leitung und Geschäftsführung des Vereins. – Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge – Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung – Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen – Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen 3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. 4) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 6) Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 7) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. § 15 Abteilungen Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. F. Sonstige Bestimmungen § 16 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 1) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. 3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 5) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden. § 17 Kassenprüfer 1) Die Mitgliederversammlung wählt einen/er Kassenprüfer/in und einen/er Ersatzkassenprüfer/in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 2) Die Amtszeit des/der Kassenprüfer/in und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt. 3) Der/Die Kassenprüfer/in prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der/Die Kassenprüfer/in sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. 4) Der/Die Kassenprüfer/in beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes. § 18 Haftung 1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. § 19 Datenschutz 1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 5) Sollte ein Datenschutzbeauftragter, zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz, benannt werden müssen, dann obliegt die Auswahl und Benennung dem Vorstand. G. Schlussbestimmungen § 20 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren des Vereins. 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Leipziger Stiftung für krebskranke Kinder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 21 Gültigkeit dieser Satzung 1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.01.2026 beschlossen. 2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. Arnsberg, den 16.01.2026

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KTZ e.V., Arnsberg
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Nada-mibi@hotmail.de
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Jeder Kurs läuft bis zu 6 Monate.
Die Teilnahme kostet 15 € pro Monat und Kind – berechnet für jeden Monat, in dem teilgenommen wird.

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Der KTZ e.V. verarbeitet die von dir im Rahmen der Anmeldung mitgeteilten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Kontaktdaten, Alter des Kindes) ausschließlich zur Bearbeitung der Anmeldung, zur Organisation der Kurse und Aktivitäten sowie zur Kommunikation mit dir. Grundlage ist Art. 6 Abs. 1 DS-GVO.

Deine Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Eine Speicherung erfolgt nur so lange, wie es für die genannten Zwecke oder aus gesetzlichen Aufbewahrungspflichten notwendig ist.

Du hast jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung deiner Daten (Art. 15–21 DS-GVO) und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO). Wende dich hierzu an Nada-mibi@hotmail.de.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Verein für Kulturtransfer, Toleranz & Zusammenleben (KTZ e.V.)
Rumbeckerstraße 19
59821 Arnsberg

Vertreten durch den Vorstand:

Nada Aldaher (1. Vorsitzende)
Dr. Mohammad Yahya Halami (2. Vorsitzender)
Tala Halami (3. Vorsitzende)

Kontakt:

E-Mail: Nada-mibi@hotmail.de
Telefon: +49 176 9861868

Vereinsregister:

Registergericht: Amtsgericht Arnsberg
Registernummer: wird nach Eintragung ergänzt.

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Nada Aldaher
Rumbeckerstraße 19, 59821 Arnsberg

Haftungsausschluss:

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